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   OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01   

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OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01 (https://dejure.org/2003,12081)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 13 LB 4075/01 (https://dejure.org/2003,12081)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. März 2003 - 13 LB 4075/01 (https://dejure.org/2003,12081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 6 Abs 2 S 1 GG; Art 7 Abs 1 GG; Art 4 Abs 1 GG; § 63 Abs 5 SchulG ND; § 96 Abs 4 SchulG ND
    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde; Siebenter-Tags-Adventisten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Glaubensfreiheit und Schulpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kein Heimunterricht für schulpflichtige Kinder

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    Die schulische Sexualerziehung in Niedersachsen "indoktriniere" entgegen BVerfGE 47, 46/77 die Schulpflichtigen zur "sexuellen Libertinage", wie die Broschüre des Niedersächsischen Kultusministeriums ("In Niedersachsen Schule machen, Beispiele") "Sexualerziehung, Anregungen und Materialien" von 1995 beweise.

    Diese Grundsätze gehen wesentlich auf die Sexualkundeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Beschl. v. 21.12.1977, 1 BVR 1 und 147/75 - (BVerfGE 47, 46) zurück.

    Indessen können solche nur dann berücksichtigt werden, wenn der Sexualkundeunterricht entgegen BVerfGE 47, 46/77 "indoktrinär" ist und auf religiöse Überzeugungen nicht ausreichend Rücksicht nehmen würde.

    Die gegenüber den religiösen Vorstellungen der Kläger fraglos "liberalere" Einstellung zu Fragen der Sexualität, die im Schulunterricht auch durchaus über die bloße Mitteilung von Tatsachen hinausgehen dürfte, entspricht vielmehr dem "pädagogisch legitimen Auftrag der Schule zur geschlechtlichen Erziehung der Kinder" (BVerfGE 47, 46/72) und der insoweit gebotenen "Offenheit" für die "Vielfalt der Anschauungen" in diesem Bereich (aaO, S. 75).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    Auch soweit es sich die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28. Juli 1999 - 9 A 332/67 (91) - zueigen gemacht hat, erschöpft sich die Begründung im Wesentlichen in der allgemeinen Behauptung, die staatliche Schul(besuchs)pflicht sei angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung der Schule verfassungsgemäß (Hinweis auf BVerfGE 41, 29).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) betrifft vor allem deren negative Seite, d.h. die Ablehnung christlicher Glaubensinhalte und -symbole, vorzugsweise in der staatlichen Schule: So waren Gegenstand der Entscheidung die christlichen Gemeinschaftsschulen (BVerfGE 41, 29 und 41, 65), wo ausgeführt ist, dass eine Schule nicht "missionarisch" sein und "keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte" beanspruchen dürfe, sondern "auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen" sein müsse (aaO., S. 57), das Schulgebet (BVerfGE 52, 223; dazu auch BVerwGE 44, 196) und das Kruzifix in Schulen (BVerfGE 93, 1).

    Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass angesichts der Anforderungen der Entscheidung BVerfGE 41, 29 "sichergestellt" sei, "daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt" würden.

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nicht dargetan, dass der Sexualkundeunterricht, insbesondere der der Grundschule, die gebotenen "Zurückhaltung und Toleranz" verletzen oder das "natürliche Schamgefühl der Kinder" missachten (aaO, S. 77) würde (vgl. dazu BVerwGE 57, 360).

    Denn auch insoweit liegt ebenfalls lediglich ein Verbot der Indoktrinierung vor (BVerwGE 57, 360/372), das hier nicht verletzt ist.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) betrifft vor allem deren negative Seite, d.h. die Ablehnung christlicher Glaubensinhalte und -symbole, vorzugsweise in der staatlichen Schule: So waren Gegenstand der Entscheidung die christlichen Gemeinschaftsschulen (BVerfGE 41, 29 und 41, 65), wo ausgeführt ist, dass eine Schule nicht "missionarisch" sein und "keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte" beanspruchen dürfe, sondern "auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen" sein müsse (aaO., S. 57), das Schulgebet (BVerfGE 52, 223; dazu auch BVerwGE 44, 196) und das Kruzifix in Schulen (BVerfGE 93, 1).

    Besonders in letzterer Entscheidung (Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91), wo es wie hier um Art. 4 Abs. 1 GG iVm mit dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ging, und auf die sich die Kläger hier besonders berufen, wird die (negative) Religionsfreiheit als "Abwehrrecht" verstanden, wobei vom Recht der Eltern die Rede ist, "die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen" (BVerfGE 93, 1/17).

  • VGH Bayern, 16.03.1992 - 7 CS 92.512
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    Das liegt auf der gleichen Linie wie der Beschluss des VGH München vom 16.3.1992, 7 CS 92.512, NVwZ 1992, 1224 und das (von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte) Urteil des VGH Mannheim vom 18. Juni 2002, 9 S 2441/01 (LS in DVBl. 2003, 347), wo die Problematik dadurch umgangen wird, dass ein Anspruch auf eine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht verneint wird, "wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann ..., wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht", da die Schule "auf die Einhaltung religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet" sei und sich in der Praxis auch daran halte.

    Offenbar auf diesem "Vorbild" beruht die eingangs genannte Entscheidung des Bayerischen VGH vom 16.3.1992 (7 CS 92.512).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) betrifft vor allem deren negative Seite, d.h. die Ablehnung christlicher Glaubensinhalte und -symbole, vorzugsweise in der staatlichen Schule: So waren Gegenstand der Entscheidung die christlichen Gemeinschaftsschulen (BVerfGE 41, 29 und 41, 65), wo ausgeführt ist, dass eine Schule nicht "missionarisch" sein und "keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte" beanspruchen dürfe, sondern "auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen" sein müsse (aaO., S. 57), das Schulgebet (BVerfGE 52, 223; dazu auch BVerwGE 44, 196) und das Kruzifix in Schulen (BVerfGE 93, 1).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    - Hinsichtlich der positiven Religionsfreiheit ist entschieden, dass aus religiösen Gründen (Bergpredigt, Mathäus 5, Vers 33-37) eine Eidesleistung vor Gericht verweigert werden darf (BVerfGE 33, 23), wobei auch gesagt ist, dass der Staat nicht berechtigt sei, die "Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als ´richtig´ oder ´falsch´ zu bezeichnen" (aaO, S. 30).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    Die Entscheidung 6 C 8/91 (BVerwGE 94, 82) betrifft eine 12-jährige Türkin, die auf Befreiung vom koedokativen Sportunterricht klagte, da es ihr der islamische Glaube ("Koran", Sure 24, Verse 30 und 31) verbiete, zusammen mit Jungen Sport zu treiben.
  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. April 1973 (BVerwGE 42, 128) ein Recht auf Befreiung vom Sonnabend-Unterricht, das aus religiösen Gründen beansprucht wurde ("Sabbat-Heiligung", 2. Buch Moses, Kapitel 20, Vers 8-11), anerkannt, dabei allerdings nicht auf die Religionsfreiheit abgestellt, sondern auf den Anspruch auf Gleichbehandlung (mit Juden und "Sieben-Tags-Adventisten").
  • BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91

    Schulpflichtgesetz NRW - Allgemeine Schulpflicht - Bundesverfassungsrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.1991, 6 B 16/91, NVwZ 1992, 370) auch einer Katholikin aus Nordrhein-Westfalen die (gesetzlich vorgesehene) Befreiung von der Schulpflicht, die diese mit der Begründung begehrte, sie könne es mit ihrem katholischen Glauben nicht vereinbaren, ihren Sohn auf eine öffentliche Schule zu schicken, "da eine solche Schule nicht in gleichem Maße wie der von ihr durchgeführte Heimunterricht geeignet sei, ihrem Sohn einen mit dem katholischen Glauben übereinstimmenden Unterricht zu vermitteln", versagt, ohne dabei der geltendgemachten Glaubensfreiheit nachzugehen.
  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72

    Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an

  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

  • OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91

    Befreiung vom Schulsport aus religiösen Gründen; Bildungsauftrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 19 A 1706/90

    Schulpflicht; Befreiung; Besonderer Ausnahmefall; Verfassungskonforme Auslegung;

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
  • VG Hannover, 25.05.1992 - 6 B 2024/92
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92

    Sportunterricht - Schülerin islamischen Glaubens - Bekleidungsvorschriften des

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97

    Anspruch auf Genehmigung von Heimschulunterricht für Kinder; Begründung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

  • VG Osnabrück, 16.06.1999 - 3 A 132/97
  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 568/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

    In der inzwischen zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 5. März 2003 (13 LB 4075/01) werde grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht aus Gründen der Gewissens- und Glaubensüberzeugung anerkannt.

    Mit dem Nds. OVG Lüneburg (Urt. vom 05.03.2003, 13 LB 4075/01; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, 6 B 41.03) geht die Kammer davon aus, dass weder dieser Vorschrift noch anderen Regelungen des Gesetzes Vorgaben dafür zu entnehmen sind, welche Ausnahmegründe die Gestattung von Privatunterricht rechtfertigen können.

    Eine die Ausnahmegenehmigung rechtfertigende schädliche Entwicklung mag auch eine beachtenswerte und anders nicht auflösbare Konfliktlage sein, die in der Glaubensüberzeugung des Schülers und seiner Familie ihren Grund hat (Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, aaO.).

    Die von den Eltern in diesem Verfahren vorgetragenen Vorbehalte gegenüber der Ausbildung an den staatlichen Schulen waren mit weitgehend gleichgerichteter Argumentation oder mit im Wesentlichen ähnlichen Erwägungen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren (vgl. VG Augsburg, Urt. vom 30.04.2002, Au 9 K 02.294, bestätigt durch: VGH München, Beschl. vom 18.09.2002; VGH Mannheim, Urt. vom 18.06.2002, SchulR 2003, 41, bestätigt durch: BVerwG, Beschl. vom 07.01.2001, 6 B 66.02; BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, aaO.; VG Osnabrück, Urt. vom 15.08.2001, bestätigt durch: Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, aaO.; BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, aaO.).

    Gleichwohl wurden die Beweisanträge bis zum Ablauf der genannten Frist nicht gestellt, obgleich die Anträge ihren Anknüpfungspunkt in den Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in dem Urteil vom 5. März 2003 (aaO.) haben, wie von der Prozessbevollmächtigten der Kläger dargelegt wurde.

  • VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 567/02

    Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht;

    In der inzwischen zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 5. März 2003 (13 LB 4075/01) werde grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht aus Gründen der Gewissens- und Glaubensüberzeugung anerkannt.

    Mit dem Nds. OVG Lüneburg (Urt. vom 05.03.2003, 13 LB 4075/01; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, 6 B 41.03 ) geht die Kammer davon aus, dass weder dieser Vorschrift noch anderen Regelungen des Gesetzes Vorgaben dafür zu entnehmen sind, welche Ausnahmegründe die Gestattung von Privatunterricht rechtfertigen können.

    Eine die Ausnahmegenehmigung rechtfertigende schädliche Entwicklung mag auch eine beachtenswerte und anders nicht auflösbare Konfliktlage sein, die in der Glaubensüberzeugung des Schülers und seiner Familie ihren Grund hat (Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, a.a.O..).

    Die von den Eltern in diesem Verfahren vorgetragenen Vorbehalte gegenüber der Ausbildung an den staatlichen Schulen waren mit weitgehend gleichgerichteter Argumentation oder mit im Wesentlichen ähnlichen Erwägungen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren (vgl. VG Augsburg, Urt. vom 30.04.2002, Au 9 K 02.294, bestätigt durch: VGH München, Beschl. vom 18.09.2002; VGH Mannheim, Urt. vom 18.06.2002, SchulR 2003, 41, bestätigt durch: BVerwG, Beschl. vom 07.01.2001, 6 B 66.02; BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, a.a.O..; VG Osnabrück, Urt. vom 15.08.2001, bestätigt durch: Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, a.a.O..; BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, a.a.O..).

    Gleichwohl wurden die Beweisanträge bis zum Ablauf der genannten Frist nicht gestellt, obgleich die Anträge ihren Anknüpfungspunkt in den Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in dem Urteil vom 5. März 2003 (a.a.O..) haben, wie von der Prozessbevollmächtigten der Kläger dargelegt wurde.

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15

    Durchsetzung; Homeschooling; Schulpflicht

    Daneben kann sich eine Ausnahmegenehmigung aber auch aus anderen gewichtigen Gründen, beispielsweise aus religiösen Gründen, ergeben (vgl. hierzu bspw. Nds. OVG, Urteil vom 5.3.2003 - 13 LB 4075/01 -, juris).
  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 3640/06

    Schulrecht: Voraussetzungen für die Gestattung von Privatunterricht

    Auch religiöse Gründe, können zur Begründung eines Ausnahmefalles angeführt werden (Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, 13 LB 4075/01).

    Angemerkt sei, dass es sich bei der J. -Schule nicht um eine Schule im Sinne des Nds. SchG handelt (vgl. zur Philadelphia-Schule, Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, 13 LB 4075/01).

  • VG Hamburg, 27.02.2006 - 15 E 340/06

    Behörde kann Schulpflicht zwangsweise durchsetzen

    Auch die Fachgerichtsbarkeit hat einhellig in gleicher Weise entschieden (so zuletzt m.w.N. VG Arnsberg, Beschluss vom 20.12.2005, 10 L 968/05, Juris; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 5.3.2003, 13 LB 4075/01, Juris; VG Braunschweig, Urteil vom 17.12.2003, NdsVBl 2005, 23 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2004, NordÖR 2004, 110).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.2004 - 13 LA 107/04
    Im (von der Prozessbevollmächtigten der Kläger erstrittenen) Urteil vom 5. März 2003 - 13 LB 4075/01 - hat der Senat dazu ausgeführt, dass (nach der Rechtsprechung) ein Anspruch auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht im Wege der Gestattung von Heimunterricht grundsätzlich anerkannt sei und vorliegen dürfte, wenn dargetan, d.h. plausibel (nachvoliziehbar) geltend gemacht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. vom 25.8.93 - 6 C 7.93 -, DVBl. 1994, 168) sei, dass Eltern dann, wenn ihr Kind die (öffentliche) Schule besucht aus Gründen ihres Glaubens in Gewissenskonflikte geraten würden - es sei denn, sie hätten diese hinzunehmen (S. 17/18).
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